Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten und fordert die Umsetzung von Sorgfaltspflichten.

Zu den Kernelementen des Gesetzes zählen die Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung und die Einrichtung eines sogenannten Beschwerdeverfahrens.
 

GRUNDSATZERKLÄRUNG:

Gem. § 6 Abs. 2 LkSG müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Grundsatzerklärung des ENTEGA-Konzerns kann hier heruntergeladen werden:

Grundsatzerklärung des ENTEGA-Konzerns zu den menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten

 

BESCHWERDEVERFAHREN:

Gem. § 8 Abs. 2 LkSG haben Unternehmen eine Verfahrensordnung in Textform festzulegen. Sie muss öffentlich zugänglich sein. Mit der nachfolgenden Verfahrensordnung wird das Beschwerdeverfahren im ENTEGA-Konzern geregelt.

 

 

 

 

Verfahrensordnung:

Die Gesellschaften des ENTEGA-Konzerns (ENTEGA) möchten Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln der ENTEGA im eigenen Geschäftsbereich sowie eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers entstanden sind, erlangen, diesen nachgehen und Abhilfemaßnahmen gem. § 7 LkSG bzw. § 9 LkSG (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) in die Wege leiten.

 

Das Beschwerdeverfahren steht allen unmittelbar Betroffenen ebenso wie allen anderen Personen offen, die Kenntnis von potentiellen oder tatsächlichen Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten haben, die durch das wirtschaftliche Handeln der ENTEGA im eigenen Geschäftsbereich sowie eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers entstanden sind. In dem Beschwerdeverfahren wird die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt. Die ENTEGA gewährleistet wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde im eigenen Geschäftsbereich. Zum Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund eines Hinweises, der den Geschäftsbereich eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers betrifft, gewährleistet die ENTEGA, dass die Empfänger der Hinweise („die betrauten Personen“) in der Bearbeitung des Hinweises im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bieten Gewähr für unparteiisches Handeln.

 

Mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens für alle ENTEGA-Konzerngesellschaften sind die Spezialistinnen und Spezialisten Compliance (gemeinsam die Spezialisten Compliance) im Bereich Vorstandsangelegenheiten, Compliance, Nachhaltigkeit (N100) betraut.

 

Die Spezialisten Compliance erreichen Sie unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

  • Telefonisch über die Zentrale Tel.: 06151 701-0. Fragen Sie nach dem Team Compliance.
  • Per E-Mail an den Postkorb hinweise_lksg@entega.ag
  • Per Post ggfs. mit dem Vermerk „vertraulich/LkSG“ an:

    ENTEGA AG
    Team Compliance (N100)
    Frankfurter Straße 110
    64293 Darmstadt

 

Der Eingang eines Hinweises, der nicht anonym ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme erfolgt, wird dem Hinweisgeber durch die Spezialisten Compliance regelmäßig innerhalb von sieben Tagen bestätigt. Sie wählen dazu einen opportunen Kommunikationsweg. Die Spezialisten Compliance erörtern den Sachverhalt mit dem Hinweisgeber bei der Aufnahme des Hinweises und/oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Abschluss der Ermittlungen. Dieser sollte in einem Zeitraum von maximal drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs des Hinweises liegen. Die Spezialisten Compliance können mit dem Hinweisgeber zu jedem Zeitpunkt mit dem Ziel der Verfahrensbeendigung eine einvernehmliche Beilegung des Beschwerdeverfahrens vereinbaren.

Hinweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden im Rahmen des Compliance-Vorfallmanagements bearbeitet. Die Spezialisten Compliance gehen dem Hinweis nach, indem sie den vorgetragenen Sachverhalt entweder selbst, durch andere Stellen im ENTEGA-Konzern (z.B. der Sicherheitsorganisation oder den Fachabteilungen) oder durch von ihnen beauftragte Stellen außerhalb des ENTEGA-Konzerns näher ermitteln. Sie tragen die Informationen der verschiedenen Ermittlungsschritte und -stränge zusammen, identifizieren gegebenenfalls menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht und dokumentieren die Ermittlungsergebnisse für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.

Den Ermittlungen schließt sich das Ableiten von Maßnahmen an, die die ENTEGA bzw. das Tochterunternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu unternehmen hat. Dies enthält eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der (neuen) Maßnahmen und eine Einschätzung, welche Schlussfolgerungen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen gezogen werden. Sofern die Spezialisten Compliance diese Ursachenanalyse nicht selbst vornehmen, kontrollieren sie die Durchführung und die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, die die Risiken oder die Verletzung verhindern, beenden oder deren Ausmaß minimieren.

Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen überprüft, wenn die ENTEGA mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Die Maßnahmen werden bei Bedarf unverzüglich wiederholt.